Allgemeine Geschäftsbedingungen

von Sebastian Joey Lamprecht,

Steinbruchgasse 66
2500 Baden
office@achroma.at

 

 

1.        Geltung, Vertragsabschluss

 

1.1      Sebastian Joey Lamprecht (im Folgenden „Dienstleister“) erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Dienstleister und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.

1.2      Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt der Beauftragung oder Vertragsschluss gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von dem Dienstleister schriftlich bestätigt werden.

1.3      Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht der Dienstleister ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch den Dienstleister bedarf es nicht.

1.4      Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.

1.5      Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.6      Die Angebote des Dienstleisters sind freibleibend und unverbindlich.

 

2.        Social Media Kanäle

Der Dienstleister weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von dem Dienstleister nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Der Dienstleister arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die er keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Der Dienstleister beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann der Dienstleister aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

 

3.        Konzept- und Ideenschutz

Hat der potenzielle Kunde den Dienstleister vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt der Dienstleister dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages oder einer Beauftragung nach, so gilt nachstehende Regelung:

3.1      Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch den Dienstleister treten der potenzielle Kunde und der Dienstleister in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.

3.2      Der potenzielle Kunde anerkennt, dass der Dienstleister bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

3.3      Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung des Dienstleisters ist dem potenziellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

3.4      Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategien definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel, Websiteentwürfe, Code usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

3.5      Der potenzielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von dem Dienstleister im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Ideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages oder einer Beauftragung wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

3.6      Sofern der potenzielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von dem Dienstleister Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies dem Dienstleister binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

3.7      Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass der Dienstleister dem potenziellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass der Dienstleister dabei verdienstlich wurde.

3.8      Der potenzielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 0 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei dem Dienstleister ein.

 

4.        Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

 

4.1      Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Unverbindlichen Angebot oder darüberhinausgehenden Verträgen. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Dienstleister. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit des Dienstleisters.

4.2      Alle Leistungen des Dienstleisters (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen sieben Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.

4.3      Der Kunde wird dem Dienstleister zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird den Dienstleister von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von dem Dienstleister wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

4.4      Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Der Dienstleister haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird der Dienstleister wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde den Dienstleister schad- und klaglos; er hat ihm sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, den Dienstleister bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt dem Dienstleister hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

 

5.        Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

 

5.1      Der Dienstleister ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

5.2      Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Der Dienstleister wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

5.3      Der Dienstleister ist nicht für das Hosting von Websites verantwortlich. Daher kann er für diese Leistungen. Ausfälle oder Schäden, die in dessen Folge entstehen, auch keine Haftung übernehmen.

 

6.        Termine

 

6.1      Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von dem Dienstleister schriftlich zu bestätigen.

6.2      Verzögert sich die Lieferung/Leistung des Dienstleisters aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend.

6.3      Befindet sich der Dienstleister in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag oder der Beauftragung nur zurücktreten, nachdem er den Dienstleister schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

7.        Vorzeitige Auflösung

 

7.1      Der Dienstleister ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a)        die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;

b)        der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

c)        berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren des Dienstleisters weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Dienstleisters eine taugliche Sicherheit leistet;

7.2      Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag oder Beauftragungen aus wichtigen
Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen.
8.        Honorar

 

8.1      Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch des Dienstleisters für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Der Dienstleister ist berechtigt, zur Deckung seines Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Bei solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist der Dienstleister berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

8.2      Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat der Dienstleister für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

8.3      Alle Leistungen des Dienstleisters, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle des Dienstleisters erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

8.4      Kostenvoranschläge und Angebote des Dienstleisters sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die von dem Dienstleister schriftlich veranschlagt wurden, um mehr als 10 % übersteigen, wird der Dienstleister den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen sieben Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 10 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung / Angebotsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

8.5      Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung des Dienstleisters – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diesen – einseitig ändert oder abbricht, hat er der Dienstleister die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Dienstleisters begründet ist, hat der Kunde des Dienstleisters darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist der Dienstleister bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern des Dienstleisters, schad- und klaglos zu stellen.

 

9.        Zahlung, Eigentumsvorbehalt

 

9.1      Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von dem Dienstleister gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum des Dienstleisters.

9.2      Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, dem Dienstleister die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

9.3      Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann der Dienstleister sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

9.4      Weiters ist der Dienstleister nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

9.5      Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich der Dienstleister für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

9.6      Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Dienstleisters aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von dem Dienstleister schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

 

10.      Eigentumsrecht und Urheberrecht

 

10.1    Alle Leistungen des Dienstleisters, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Code), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum des Dienstleisters. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen des Dienstleisters setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von dem Dienstleister dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen des Dienstleisters, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

10.2    Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen des Dienstleisters, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Dienstleisters und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil.  Der Dienstleister ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.

10.3    Für die Nutzung von Leistungen des Dienstleisters, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung des Dienstleisters erforderlich. Dafür steht dem Dienstleister und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

 

11.      Kennzeichnung

 

11.1    Der Dienstleister ist berechtigt, auf allen Werbemitteln, Werbemaßnahmen und Websites auf den Dienstleister und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

11.2    Der Dienstleister ist dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

 

12.      Gewährleistung

 

12.1    Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung/Leistung durch den Dienstleister, verdeckte Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

12.2    Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch den Dienstleister zu. Der Dienstleister wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde dem Dienstleister alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Der Dienstleister ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für den Dienstleister mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

12.3    Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Der Dienstleister ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Der Dienstleister haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

12.4    Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber dem Dienstleister gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.

 

13.      Haftung und Produkthaftung

 

13.1    In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung des Dienstleisters und die seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung des Dienstleisters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner „Leute“.

13.2    Jegliche Haftung des Dienstleisters für Ansprüche, die auf Grund der von dem Dienstleister erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der Dienstleister seiner Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für ihn nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet der Dienstleister nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat den Dienstleister diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

13.3    Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung des Dienstleisters. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

14.      Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen dem Dienstleister und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

15.      Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

15.1    Erfüllungsort ist der Sitz des Dienstleisters. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald der Dienstleister die Ware dem von ihm gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

15.2    Als Gerichtsstand für alle sich zwischen dem Dienstleister und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis, wird das für den Sitz des Dienstleisters sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist der Dienstleister berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

15.3    Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

 

Bestätigung

Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift im Angebot, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen.